Verein - Registergericht

Einfach ist nicht immer Einfach


Außerordentliche Mitgliederversammlung

Am 4. März 2026 trafen die Mitglieder des Schützenvereins zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zusammen. Einziger Zweck der Versammlung: Neuwahl des 1. und 2. Schützenmeisters. Unter dem (neuen) Tagesordnungspunkt (4) Wahlen wurde, geleitet vom ehemaligen 1. Bürgermeister Peter Wendel, zunächst die Wahl des 1. Schützenmeisters durchgeführt. Anwesend waren zu diesem Zeitpunkt 30 Mitglieder. Das Wahlergebnis lautete:

  • Patrick Junker - 12 Stimmen
  • Helmut Ratzinger - 8 Stimmen
  • Monika Aumiller - 5 Stimmen
  • Josef Hahn - 4 Stimmen
  • Thorsten Meynen - 0 Stimmen
  • Enthaltungen - 1 Stimme


In unserer Satzung steht unter "§ 10 Organe des Vereins" - "Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt." Nach Hinweis mehrerer Mitglieder, die auf die Satzung verwiesen, wurde Patrick Junker mit "einfacher Stimmenmehrheit" gewählt - er nahm die Wahl an.


Im Anschluß wurde der 2. Schützenmeister gewählt. Es gab nur einen Vorschlag: Thorsten Meynen. Bei der Wahl wurde er mit 20 Ja-Stimmen, 9-Nein-Stimmen und einer Enthaltung gewählt - und nahm die Wahl an.


Notar I

Am 11. März 2026 fuhren Patrick Junker und Thorsten Meynen zum Notar. Die notwendigen Unterlagen (Protokoll der Mitgliederversammlung, Anwesenheitsliste, Satzung) wurden zuvor per Mail übermittelt. Beim Notartermin prüfte der Notar den Ausweis von Patrick Junker, der dann auch unterschreiben sollte. Eine Unterschrift von Thorsten Meynen sei nicht nötig, da "Herr Junker einzelvertretungsberechtigt ist". Trotzdem unterzeichnete Thorsten Meynen unsere Eingabe zur Eintragung an das Registergericht.


Registergericht I

Bereits am 17. März 2026 erging ein Schreiben des Registergerichts an den Notar - nicht an den Verein! Darin hieß es u.a.:


"... die Satzung sieht eine einfache Mehrheit für Vorstandswahlen vor, s. § 10. Patrick Junker hatte unter Berücksichtigung der Enthaltung 12 von 29 Stimmen. Die einfache Mehrheit ist damit nicht erreicht. Die Satzung sieht nicht vor, dass bei mehreren Kandidaten für dasselbe Amt, derjenige mit den meisten Stimmen gewählt ist. Herr Junker wurde damit nicht wirksam gewählt, der 2. Schützenmeister Thorsten Meynen hingegen schon. ..."


Notar II

Diesmal musste Thorsten Meynen allein zum Notar und die Anmeldung sowie die Abmeldungen vornehmen.


Registergericht II

Am 8. Mai 2026 wurde nun unter "3. b) Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis" eingetragen:

Vorstand: Meynen, Thorsten

Stellungnahme von Patrick Junker


Satzungen in Vereinen

Vermutlich wird in vielen Satzungen von Vereinen der Begriff "einfache Mehrheit" stehen. Zumindest konnte ich nach kurzer Sicht der Satzungen von Feuerwehr, Musikverein, Sportverein, Kneipp-Verein und Rote Zwerge keine Klarstellung finden, die eine "einfache Mehrheit" als (aus Sicht des Registergerichts) "absolute Mehrheit" definiert. Dies ist ein "Luxus-Problem", da es wohl nur Wahlen betrifft, bei der mehr als zwei Personen antreten. Wenn man die "Deutsche Sprache" nimmt, ist eine einfache Mehrheit bei Wahl einer Person die "normale" Mehrheit, bei zwei Personen diejenige, die mehr Stimmen als die andere hat. Bei drei Personen muss, laut Registergericht, eine Person die absolute Mehrheit haben - auch wenn in der Satzung "einfache Mehrheit" steht. Dies widerspricht meiner Meinung nach dem Willen der Vereine.


Wenn es jemand interessiert: ich habe dazu eine Stellungnahme vorbereitet, die ich zu gegebener Zeit an das Registergericht schicken werde. Hintergrund ist, dass nicht andere Vereine ebenfalls dazu aufgefordert werden, entweder ihre Satzung zu ändern oder (eventuell endlose) Neuwahlen vornehmen zu müssen.


Patrick Junker, 8. Mai 2026 (Anschrift: Baumschulenweg 8, 86482 Aystetten)

Ergänzende Stellungnahme zur Wahl des 1. Schützenmeisters

(unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 17.03.2026)

 

Sehr geehrte Damen und Herren,


die in Ihrem Schreiben vertretene Auffassung, die Wahl von Herrn Patrick Junker sei mangels Erreichens einer absoluten Mehrheit unwirksam, wird nach erneuter rechtlicher Prüfung nicht geteilt.


 

1. Maßgebliche Satzungsgrundlage


Die Satzung bestimmt, dass die Mitglieder des Schützenmeisteramtes „mit einfacher Stimmenmehrheit“ gewählt werden.

Eine Definition im Sinne einer absoluten Mehrheit („mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen“) enthält die Satzung ausdrücklich nicht.

 

2. Auslegung nach allgemeinen vereinsrechtlichen Grundsätzen


Nach ständiger vereinsrechtlicher Auslegung sowie herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur gilt:

 

  • Der Begriff der einfachen Stimmenmehrheit ist grundsätzlich als relative Mehrheit zu verstehen.
  • Dies gilt insbesondere bei Wahlen mit mehreren Kandidaten, sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält.
  • Eine Verpflichtung zur absoluten Mehrheit bedarf einer klaren und ausdrücklichen Satzungsregelung.

 

Diese Grundsätze sind anerkannt, da andernfalls Mehrpersonenwahlen ohne ergänzende Stichwahlregelungen regelmäßig zu keiner wirksamen Entscheidung führen könnten.

 

2a. Prüfungsmaßstab des Registergerichts


Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Registergericht im Eintragungsverfahren keine vertiefte materiell-rechtliche Kontrolle vorzunehmen hat.


Die Prüfung hat sich auf das Vorliegen eindeutiger und zweifelsfreier Eintragungshindernisse zu beschränken.


Bestehen – wie hier – vertretbare unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten, ist eine Zurückweisung der Anmeldung nicht veranlasst. Vielmehr ist die Klärung solchen Streitfragen den zuständigen Zivilgerichten im Rahmen eines etwaigen Vereinsstreits vorbehalten.


Eine weitergehende inhaltliche Kontrolle würde die Grenzen des registergerichtlichen Prüfungsumfangs überschreiten.

 

3. Systematische und teleologische* Auslegung


Die Auslegung als relative Mehrheit wird zusätzlich durch folgende Gesichtspunkte gestützt:

 

  • Die Satzung enthält keine Stichwahlregelung.
  • Es fehlt jede Bestimmung zur Durchführung weiterer Wahlgänge.
  • Der erkennbare Regelungszweck liegt in der sicheren und praktikablen Besetzung von Vereinsämtern.

 

Eine Auslegung im Sinne einer absoluten Mehrheit würde daher zu einem Regelungsdefizit führen und die Funktionsfähigkeit des Vereins gefährden. Dies widerspricht dem im Vereinsrecht anerkannten Grundsatz der funktionsgerechten Auslegung von Satzungen.

 

Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass die vom Registergericht vertretene Auslegung zu einem praktisch nicht handhabbaren Ergebnis führen würde.

 

Mangels Stichwahlregelung könnten Mehrpersonenwahlen regelmäßig nicht wirksam abgeschlossen werden. Dies würde zu einem strukturellen Entscheidungsdefizit führen und die Funktionsfähigkeit des Vereins erheblich beeinträchtigen.

 

Eine solche Auslegung widerspricht anerkannten Grundsätzen der Satzungsauslegung, wonach vereinsinterne Regelungen so zu verstehen sind, dass sie praktikabel und vollziehbar bleiben.

 

4. Rechtsprechung und herrschende Meinung

 

Die vorgenannte Auslegung entspricht der gefestigten Linie im Vereinsrecht:

 

  • Nach allgemeiner Auffassung (vgl. etwa Standardkommentare zum BGB, § 32) ist bei Wahlen ohne ausdrückliche Regelung zur absoluten Mehrheit die relative Mehrheit ausreichend.
  • Auch die Rechtsprechung stellt darauf ab, dass ohne abweichende Satzungsbestimmung derjenige gewählt ist, der die meisten Stimmen erhält.
  • Eine strengere Auslegung wird nur dann vertreten, wenn die Satzung ausdrücklich auf „Mehrheit der abgegebenen Stimmen“ oder vergleichbare Formulierungen abstellt.

 

Eine hiervon abweichende Auslegung, wonach eine absolute Mehrheit erforderlich sein soll, stellt eine von der überwiegenden Auffassung abweichende restriktive Auslegung dar, die einer besonderen Begründung bedarf.

 

Eine solche Begründung lässt sich weder dem Satzungswortlaut noch der Systematik entnehmen.

 

Vgl. etwa Palandt/Ellenberger, BGB, § 32 Rn. 5, wonach unter einfacher Stimmenmehrheit grundsätzlich die relative Mehrheit zu verstehen ist, sofern die Satzung keine abweichende Regelung trifft.

 

Soweit in der Literatur teilweise darauf abgestellt wird, dass unter „einfacher Mehrheit“ eine absolute Mehrheit zu verstehen ist, betrifft dies in erster Linie Abstimmungen im Sinne von Ja-/Nein-Entscheidungen.

 

Bei Wahlen mit mehreren Kandidaten ist demgegenüber anerkannt, dass mangels abweichender Satzungsregelung die relative Mehrheit ausreichend ist, da andernfalls kein praktikables Wahlergebnis erzielt werden könnte.

 

Ebenso Münchener Kommentar zum BGB, § 32 Rn. 58, wonach bei Wahlen ohne besondere Mehrheitsanforderung derjenige gewählt ist, der die meisten Stimmen erhält.

 

5. Anwendung auf den vorliegenden Fall

 

Bei der Wahl entfielen auf:

 

  • Patrick Junker: 12 Stimmen
  • Helmut Ratzinger: 8 Stimmen
  • Monika Aumiller: 5 Stimmen
  • Josef Hahn: 4 Stimmen
  • Thorsten Meynen: 0 Stimmen

 

Enthaltungen: 1 Stimme

 

Herr Junker hat damit die meisten Stimmen erhalten und erfüllt das Kriterium der einfachen Stimmenmehrheit im Sinne der relativen Mehrheit.

 

6. Ergebnis

 

Die Wahl von Herrn Patrick Junker zum 1. Schützenmeister ist wirksam erfolgt.

 

Die Annahme, es sei eine absolute Mehrheit erforderlich, findet weder im Wortlaut noch in der Systematik der Satzung eine Grundlage und widerspricht der herrschenden vereinsrechtlichen Auslegung.

 

7. Hilfsweise (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht)

 

Rein vorsorglich und ohne Präjudiz für die vorstehend vertretene Rechtsauffassung wird darauf hingewiesen, dass der Verein bereit ist, etwaige satzungsrechtliche Unklarheiten künftig durch eine klarstellende Regelung zu beseitigen.

 

8. Auseinandersetzung mit möglichen Gegenargumenten

 

Die im Schreiben vom 17.03.2026 vertretene Auffassung dürfte im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen beruhen, die jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten:

 

a) Gleichsetzung von „einfacher Mehrheit“ mit „absoluter Mehrheit“

 

Soweit davon ausgegangen wird, die „einfache Mehrheit“ setze zwingend mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen voraus, überzeugt dies nicht.

 

Diese Auslegung findet im Satzungswortlaut keine Stütze. Die Begriffe „einfache Mehrheit“ und „absolute Mehrheit“ sind nicht synonym. Vielmehr ist anerkannt, dass die absolute Mehrheit einer ausdrücklichen Regelung bedarf.

 

Gerade bei Wahlen mit mehreren Kandidaten ist die Auslegung als relative Mehrheit die sachgerechte und herrschende.

 

b) Bezugnahme auf die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen (12 von 29)

 

Die Betrachtung, wonach 12 von 29 Stimmen keine Mehrheit darstellen, greift zu kurz.

 

Sie verkennt, dass bei Mehrpersonenwahlen nicht die Relation zur Gesamtzahl der Stimmen entscheidend ist, sondern das Verhältnis der Kandidaten untereinander. Maßgeblich ist, wer die meisten Stimmen erhält.

 

Eine andere Betrachtung würde faktisch eine absolute Mehrheit voraussetzen, ohne dass dies satzungsmäßig vorgesehen ist.

 

c) Argument, die Satzung sehe keine Regel zur relativen Mehrheit vor

 

Der Umstand, dass die Satzung keine ausdrückliche Regelung zur relativen Mehrheit enthält, rechtfertigt nicht den Umkehrschluss, dass eine absolute Mehrheit verlangt wird.

 

Im Gegenteil:

Gerade das Fehlen einer solchen Differenzierung spricht dafür, dass der allgemein übliche Bedeutungsgehalt der „einfachen Stimmenmehrheit“ gelten soll.

 

d) Fehlen einer ausdrücklichen Regelung für Mehrpersonenwahlen

 

Soweit darauf abgestellt wird, die Satzung enthalte keine spezielle Regel für Mehrpersonenwahlen, ist dies unschädlich.

 

Nach allgemeiner vereinsrechtlicher Auslegung ist gerade in solchen Fällen auf die übliche Handhabung abzustellen, wonach bei mehreren Kandidaten die relative Mehrheit genügt.

 

e) Praktische Konsequenzen der Gegenauffassung

 

Die vom Registergericht vertretene Auffassung führt zu nicht sachgerechten Ergebnissen:

 

  • Wahlen mit mehreren Kandidaten wären regelmäßig unwirksam
  • Es bestünde ein strukturelles Entscheidungsdefizit
  • Der Verein wäre in seiner Handlungsfähigkeit erheblich eingeschränkt

 

Da die Satzung keine Stichwahlregelung vorsieht, wäre eine solche Auslegung praktisch nicht umsetzbar.

 

Dies widerspricht dem Grundsatz, dass Satzungen so auszulegen sind, dass sie praktikabel und funktionsfähig bleiben.

 

f) Gleichbehandlung mit der Wahl des 2. Schützenmeisters

 

Bei der Wahl des 2. Schützenmeisters wurde – zutreffend – auf das Verhältnis von Ja- und Nein-Stimmen abgestellt.

 

Dies zeigt, dass auch innerhalb derselben Versammlung unterschiedliche Mehrheitsbegriffe situationsabhängig angewendet wurden.

 

Gerade dieser Unterschied unterstreicht, dass bei Mehrpersonenwahlen ein anderer Maßstab gilt als bei Ja/Nein-Abstimmungen.

 
9. Zusammenfassende Bewertung

 

Die vom Registergericht vorgenommene Auslegung führt zu einer nicht gerechtfertigten Verschärfung der satzungsmäßigen Anforderungen.

 

Demgegenüber entspricht die Auslegung als relative Mehrheit:


  • dem Wortlaut der Satzung
  • der Systematik
  • der herrschenden Meinung im Vereinsrecht
  • sowie dem praktischen Bedürfnis nach funktionsfähigen Entscheidungsmechanismen

 

Die Wahl ist daher als wirksam anzusehen.

 

Es wird daher angeregt, die Anmeldung entsprechend zu vollziehen.

 

10. Registerrechtliche Risikoabwägung

 

Die Eintragung ist nicht mit einem erhöhten Risiko verbunden, da etwaige vereinsinterne Einwendungen im Wege vereinsrechtlicher Streitigkeiten geklärt werden können.

 

Demgegenüber führte die Zurückweisung der Anmeldung zu einer rechtlich unsicheren Situation, da die Wahl nach überwiegender vereinsrechtlicher Auffassung als wirksam anzusehen ist.

 

Das Registerverfahren dient nicht der abschließenden Klärung komplexer vereinsrechtlicher Auslegungsfragen, sondern der Vermeidung eindeutiger Rechtsverstöße.

 

Vor diesem Hintergrund erscheint die Eintragung als der sachgerechte und rechtssichere Weg.

 

Für den Fall, dass an der vertretenen Auffassung festgehalten wird, wird angeregt, die Frage im Beschwerdeverfahren einer obergerichtlichen Klärung zuzuführen.

 

Selbst wenn Zweifel verbleiben sollten, rechtfertigen diese keine Zurückweisung der Anmeldung, sondern allenfalls eine Eintragung unter Inkaufnahme eines klärungsfähigen Restrisikos.

 

Es wird um erneute Prüfung unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen gebeten.



* Rechtswissenschaft (teleologische Auslegung): Bei der Auslegung von Gesetzen wird danach gefragt, welchen Sinn und Zweck eine Norm verfolgt, um sie auf Sachverhalte anzuwenden.